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Kirjailija

Franz-Ludwig Danko

Kirjat ja teokset yhdessä paikassa: 2 kirjaa, julkaisuja vuosilta 1998–2007, suosituimpiin kuuluu Rechtsfehler Bei Der Anklageerhebung Oder in Der Anklageschrift Unter Besonderer Beruecksichtigung Der Rechtsprechung. Vertaile teosten hintoja ja tarkista saatavuus suomalaisista kirjakaupoista.

2 kirjaa

Kirjojen julkaisuvuodet: 1998–2007.

AGG im Arbeitsrecht

AGG im Arbeitsrecht

Burkhard Boemke; Franz-Ludwig Danko

Springer-Verlag Berlin and Heidelberg GmbH Co. K
2007
sidottu
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz stellt als neuer Baustein des deutschen Arbeitsrechts weitere nicht zu unterschätzende Herausforderungen an den Arbeitgeber. Um einer Vielzahl von Haftungsrisiken zu entgehen, die sich aus den Vorschriften ergeben können, ist eine Anpassung der betrieblichen Organisation bei Einstellungen, Beförderungen und Beurteilungen ebenso unerlässlich wie die genaue Überprüfung betrieblicher Individual- und Kollektivvereinbarungen. Der praxisorientierte Ratgeber erklärt systematisch die neue Gesetzeslage unter Berücksichtigung des europarechtlichen Hintergrunds und bietet aktuelle Informationen zu den Auswirkungen des AGG auf den Unternehmensalltag. Durch zahlreiche Praxisbeispiele und Handlungsempfehlungen erhält der Leser einen Leitfaden, wie die Regelungen in der betrieblichen Praxis schnell und rechtssicher umzusetzen sind.
Rechtsfehler Bei Der Anklageerhebung Oder in Der Anklageschrift Unter Besonderer Beruecksichtigung Der Rechtsprechung
Die Rechtsfolgen von Fehlern bei der Anklageerhebung und der Anklageschrift sind nicht im einzelnen geregelt. Der Verfasser hatte sich zum Ziel gesetzt, den Entwicklungsweg der Rechtsprechung nachzuzeichnen, um weiterfuhrende Uberlegungen anzustellen. Die Rechtsprechungsanalyse ergibt, dass die verbreitete Aussage, Mangel der Anklage in ihrer Umgrenzungsfunktion fuhrten zu einem Prozesshindernis, Mangel der Informationsfunktion dagegen allenfalls zu einer revisionsrechtlichen Verfahrensruge, nicht in allen Fallen durchgehalten wird. Der Verfasser geht von der Uberlegung aus, dass das endgultige und unbehebbare Defizit von solchen Informationen der Anklageschrift, die fur eine sachgerechte Verteidigung von wesentlicher Bedeutung sind, zu einem Verfahrenshindernis fuhren musse. Behebbare Mangel seien dagegen in erster Linie durch Nachholung der fehlenden Information wahrend des tatgerichtlichen Verfahrens zu heilen; nur mangels Heilung sollen sie auf eine Verfahrensruge hin zur Urteilsaufhebung und Zuruckverweisung der Sache durch das Revisionsgericht fuhren. Das Fehlen von Informationen, die fur die Verteidigung nicht von wesentlicher Bedeutung sind, bleibt dagegen unbeachtlich. Durch diese Unterscheidung soll ein Ausgleich zwischen dem Interesse an effektiver Strafverfolgung und dem rechtsstaatlichen Gebot der Ermoglichung einer sachgerechten Verteidigung stattfinden."