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Kirjailija

Christoph Althammer

Kirjat ja teokset yhdessä paikassa: 4 kirjaa, julkaisuja vuosilta 2004–2025, suosituimpiin kuuluu Kommentar Zur Zivilprozessordnung. Vertaile teosten hintoja ja tarkista saatavuus suomalaisista kirjakaupoista.

4 kirjaa

Kirjojen julkaisuvuodet: 2004–2025.

Streitgegenstand und Interesse

Streitgegenstand und Interesse

Christoph Althammer

Mohr Siebeck
2012
sidottu
Der Streitgegenstand stellt im deutschen Recht den Schlüsselbegriff zur Bewältigung zivilprozessualer Fragestellungen dar. Der wissenschaftliche Disput um seine richtige Definition wurde durch die Entwicklung auf europäischer Ebene in Gestalt der "Kernpunkttheorie" des EuGH neu entfacht. Obgleich diese primär die Koordinierung grenzüberschreitender Parallelverfahren nach Art. 27 EuGVO betrifft, könnte ihre dogmatische Sprengkraft langfristig Folgen für das nationale Streitgegenstandsverständnis haben. Dahinter steht auch die Frage, ob die Rechtspraxis sich bei der Ermittlung der Streitgegenstandsidentität in Zukunft allein an einer weiten sachverhaltsbestimmten Betrachtungsweise orientieren sollte, wie sie angloamerikanischen Vorstellungen entspricht, oder ob vielmehr der konkrete Interessenkonflikt der Parteien, der dem Sachverhalt seine rechtliche Prägung verleiht, den Ausschlag geben sollte. Anhand des Begriffs des Klägerinteresses entwickelt Christoph Althammer ein auf nationaler Rechtstradition beruhendes und exportfähiges Modell.
Die Maklerklausel im notariellen Grundstückskaufvertrag
Christoph Althammer untersucht Maklerklauseln in notariellen Grundstückskaufverträgen. Diese zählen in der Immobiliarpraxis zum festen Repertoire von Vereinbarungen, die Vermittlern ihre Provision sichern sollen. Hinter dieser Begrifflichkeit verbirgt sich kein fester juristischer terminus technicus, vielmehr erfaßt diese Sammelbezeichnung sämtliche Vereinbarungen des Grundstückskaufvertrages, die eine Aussage über die Courtageberechtigung des Maklers treffen. Die für den Makler wichtigste Konstellation ist dabei die, daß er seinen Provisionsanspruch nicht aus dem Maklervertrag mit einer der Hauptvertragsparteien ableitet, sondern unmittelbar aus dem notariellen Grundstückskaufvertrag. Insoweit entsteht diese Drittberechtigung des Maklers auch unabhängig von der Frage, ob sämtliche Voraussetzungen einer gesetzmäßigen Maklerleistung erfüllt sind. Die Schwierigkeiten der richtigen Adressaten- und Inhaltsbestimmung bei Auslegung der Klausel entstammen nicht zuletzt dem der Maklertätigkeit immanenten personellen Dreiecksverhältnis. Zweifel entstehen insbesondere dann, wenn die Formulierung in der notariellen Urkunde mehrdeutig ist. Zu den wichtigsten notariellen Pflichten zählt deswegen die eingehende Erforschung des Willens der Hauptvertragsparteien. In keinem Fall darf sich der Notar alleine von der Initiative des Maklers leiten lassen, da dieser nicht zu den Urkundsbeteiligten zählt. Maklerklauseln stehen letztlich auf einer Schnittstelle zwischen der vorsorgenden Rechtspflege der Notare und der richterlichen Rechtsanwendung, was gerade zur Komplexität der Thematik beiträgt.