Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Medien und Politik, Pol. Kommunikation, Note: 2,0, Universit t Siegen (Medien-Planung, -Entwicklung und -Beratung), Veranstaltung: Grundfragen des Medienrechts, 4 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Der Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes garantiert jedermann das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu u ern und sich allgemein zug nglichen Quellen frei zu informieren. Die Arbeit besch fitgt sich insbesondere mit der Meinungs u erungs- und -verbreitungsfreiheit. Der Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes garantiert jedermann das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu u ern und sich allgemein zug nglichen Quellen frei zu informieren. Die Arbeit besch fitgt sich insbesondere mit der Meinungs u erungs- und -verbreitungsfreiheit., Abstract: Der Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes garantiert jedermann das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu u ern und sich allgemein zug nglichen Quellen frei zu informieren. Damit befa t sich der Artikel insbesondere mit der Freiheit der zwischenmenschlichen Kommunikation, die zwei Aspekte erfa t. Die Vorschrift enth lt also mit anderen Worten die sogenannte Informationsfreiheit und die Meinungs u erungs- und -verbreitungsfreiheit, die in dieser Hausarbeit erl utert werden soll. Beide Rechte sind im 19 Jahrhundert aus der Freiheitsidee entstanden und wurden im Jahre 1848 durch die Nationalversammlung in der Paulskirche als Grundrecht der Deutschen in den Reichsgesetzen festgelegt. Damit entsprechen Meinungs- und Informationsfreiheit des Art.5 Abs.1 Satz1 Grundrechten die, wie alle anderen Grundrechte auch, unantastbare und unver u erliche Rechte, die nicht vom Staat verliehen werden, sondern von ihm anzuerkennen und zu gew hrleisten sind, garantiert. Diese Rechte k nnen im Falle einer Gef hrdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung aberkannt werde, wie am Art.18 d